Ausfall von Veranstaltungen aufgrund des Corona-Virus

Auch wenn wir alle hoffen, dass Karnevalssitzungen ab 01.01.2021 wieder durchgeführt werden können, wurde von einigen Gesellschaften die Frage an das Festkomitee des Kölner Karnevals von 1823 e.V. herangetragen, wie die Rechtslage ist, wenn die Karnevalssitzungen aufgrund eines Veranstaltungsverbotes abgesagt werden müssen.

Bei einer Absage von Karnevalssitzungen aufgrund des Corona-Virus handelt es sich um einen Fall der höheren Gewalt, was nach § 275 BGB ein Fall der objektiven rechtlichen Unmöglichkeit ist. Dort ist geregelt, dass der Anspruch auf die leistung ausgeschlossen ist, soweit diese für jedermann unmöglich ist. Aus § 326 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass dann, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 nicht zu leisten braucht, auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.

Aus § 326 Abs. 4 BGB ergibt sich, dass, soweit die nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, das Geleistete zurückgefordert werden kann. Dies bedeutet, dass die Karnevalsgesellschaften die Karnevalssitzungen nicht durchführen müssen und auf der anderen Seite die Gäste ihren Kartenpreis zurückfordern können.

In Bezug auf die Künstlerverträge entfallen ebenfalls die Leistungspflicht und Gegenleistungspflicht.

In Bezug auf die Verträge mit den Saalbetreibern haben wir uns beispielhaft die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maritim Hotels für Veranstaltungen, die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen der Sartory-Säle GmbH & Co. KG sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KölnKongress GmbH angesehen.

In Bezug auf die Maritim Hotels und die Sartory-Säle ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen nichts anderes, sodass Leistungspflicht und Gegenleistungspflicht entfallen und jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst trägt.

Allerdings findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KölnKongress GmbH in § 19 die Klausel, dass dann, wenn die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden kann, der Veranstalter zur Zahlung der vereinbarten Entgelte abzüglich aller zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstandenen Kosten verpflichtet bleibt. Weiter heißt es dort, dass “zur Absicherung dieses finanziellen Risikos dem Veranstalter empfohlen wird, für die Fälle höherer Gewalt eine Veranstaltungsausfall-Versicherung abzuschließen”. Allerdings ist die Lage die, dass in der Regel Veranstaltungsausfall-Versicherungen gerade den Fall einer Pandemie ausschließen.

Wir haben uns zwischenzeitlich an die KölnKongress GmbH gewandt und um schriftliche Bestätigung gebeten, dass diese Klausel des Vertrages keine Anwendung findet, wenn eine Karnevalssitzung aufgrund eines Veranstaltungsverbotes nicht stattfinden kann. Telefonisch wurde uns versichert, dass man eine Lösung finden wird. Da die KölnKongress GmbH zurzeit Betriebsurlaub angeordnet hat, konnte dies noch nicht schriftlich bestätigt werden. Sobald wir hier Neues wissen, werden wir euch informieren.

G:FKKK/Newsletter/2020/April2020 Wü/am