Information

BDK – Information

Nr. 2021-02-01

Kurz angemerkt

Der Rechtsausschuss des BDK informiert zum Thema „Transparenzregister“

Von Rechtsanwalt Bernd Lohof, Bochum
Vorsitzender BDK-Rechtsausschuss

Viele Vereine und Verbände haben inzwischen Post von dem Bundesanzeiger Verlag erhalten, mit dem die Gebühren für die Eintragung der Vereine in ein sog. Transparenzregister geltend gemacht werden, 4,80 €/ Jahr.

In diesem Zusammenhang taucht immer wieder die Frage auf:

  • Müssen wir als Vereine eine Meldung an das Transparenzregister vornehmen?
  • Müssen wir als Vereine die Kosten/Gebühren für die Führung des Registers tragen? Gibt es Ausnahmen?

Dazu folgende kurze Anmerkungen:

a)  Zunächst ist festzustellen, dass nicht rechtfähige Vereine nicht betroffen sind. Sie müssen weder zum Transparenzregister Informationen anmelden noch Gebühren zahlen.

b)  Im Vereinsregister eingetragene Vereine müssen nichts melden, müssen aber bezahlen. Die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der sog. Transparenzregistergebührenverordnung. Das ist die „bittere Pille“, die unsere Vereine leider schlucken müssen. Es ist müßig, über Sinn und Unsinn einer solchen Regelung zu streiten. Die Gesetzeslage sieht es so vor. Das Transparenzregister ist in § 18 des Geldwäschegesetzes (GwG) geregelt.

Hinweis: Übrigens hat eine GmbH schon einmal versucht, die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen vor dem Bundesverfassungsgericht klären zu lassen. Seine Verfassungsbeschwerde wurde nicht einmal zur Entscheidung angenommen, allerdings im Wesentlichen aus formellen Gründen. (- 1 BvR 1335/18 -).

c) Und noch ein kurzer Hinweis: Für den in unseren Brauchtumsvereinen unwahrscheinlich Fall, dass ein Vereinsmitglied mehr als 25 % der Stimmrechte haben sollte, ist dieses ebenso verpflichtet, die notwendigen Angaben zum Transparenzregister anzuzeigen (§ 20 Abs. 3 GwG).

Die Regelungen im Geldwäschegesetz sind noch viel komplexer. Da ich allerdings davon ausgehen, dass die Vereine im BDK nicht über derart großes Vermögen verfügen, das im Rahmen der gesetzgeberischen Gedanken im Zusammenhang mit Geldwäsche relevant sein dürfte, wird an dieser Stelle auf eine ausführliche Darstellung der einzelnen Konstellationen zum Transparenzregister verzichtet. In Zweifelsfällen sollte auf jeden Fall juristischer Rat eingeholt werden.

TIPP: In der Transparenzregistergebührenverordnung ist geregelt, dass man sich von der Gebührenpflicht befreien lassen kann, wenn der Verein gemeinnützig ist.

Es gibt nämlich eine Regelung, deren Text ich unten abgedruckt habe. Gemeinnützige Vereine können sich durch einen Antrag beim Transparenzregister von der Gebührenpflicht für die Zukunft befreien lassen.

Es genügt zunächst eine Email an: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de Am besten, wenn möglich und bekannt dabei das Aktenzeichen aus der Rechnung, die man wahrscheinlich schon bekommen hat, angeben. Man erhält dann eine Eingangsbestätigung und Informationen, welche Unterlagen man ggf. noch einreichen muss, vor allem einen Antrag auf Gebührenbefreiung auf dem Briefbogen des Vereins, der Freistellungsbescheid des Finanzamtes und ein Auszug aus dem Vereinsregister. Man sollte nach Eingang des Befreiungsbescheides darauf achten, wie lange dieser Gültigkeit hat und ob regelmäßig der Freistellungsantrag erneuert werden muss.

§ 4 Verfahren für eine Gebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken

(1) Ein Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes kann nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Die registerführende Stelle stellt hierzu eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung.
(2) Bei der Antragstellung muss der Antragsteller die Vereinigung nach § 20 des Geldwäschegesetzes, für die eine Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeutig bezeichnen. Auf Anforderung der registerführenden Stelle muss der Antragsteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Für den Nachweis der Identität gilt § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung. Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung durch die Vereinigung ist von dem Antragsteller mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen.
(3) Die Vereinigung wird für die Gebührenjahre von der Jahresgebühr befreit, für die ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich.