Karnevalsleitlinien für Pferde

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Pferde im Brauchtum

„Leitlinien zum Umgang mit Pferden beim Einsatz in Karnevalsumzügen“

Die vorliegenden Leitlinien sollen für den Einsatz von Pferden in Karnevalsumzügen einen größtmöglichen Schutz der Pferde und der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern der Veranstaltung gewährleisten. Die Leitlinien richten sich als Tierschutzempfehlungen an Veranstalter und Sicherheitskräfte, die für den reibungslosen Ablauf der Karnevalsumzüge mit Pferden verantwortlich sind. Die für die Überwachung des Tierschutzes zuständigen Veterinärbehörden legen die Leitlinien bei der Bewertung tierschutzrelevanter Vorkommnisse während des Umzugs zugrunde und prüfen, ob der Veranstalter seiner Sorgfaltspflicht im Hinblick auf den Tierschutz und die Sicherheit im Umgang mit Pferden in vollem Umfang nachgekommen ist.

Einleitung:

In Nordrhein-Westfalen wird Brauchtum gelebt. Die Menschen in unserem Land sind in ihrer Freizeit aktiv und gestalten und vermitteln auf die unterschiedlichste Art und Weise Brauchtum, Geschichte und Tradition.

Hierzu gehört auch, natürlich nicht nur in den rheinischen Regionen, sondern in ganz Nordrhein-Westfalen, das Brauchtum des Karnevals. Brauchtum leistet einen wichtigen Beitrag zum gemeinschaftlichen Zusammenleben der Menschen in unserem Land.

Der Karneval ist eine der wichtigsten Brauchtumsveranstaltungen in Nordrhein-Westfalen. Der Einsatz von Pferden in den Umzügen beim Karneval hat eine jahrhundertelange Tradition.  Form und Umfang solcher Veranstaltungen unterlagen in den letzten Jahrzehnten jedoch einem ausgeprägten gesellschaftlichen Wandel.

Dabei hat sich auch das Verhältnis des Menschen zum Tier im Laufe der Zeit grundsätzlich verändert. Pferde sind heute im Wesentlichen Freizeitpartner des Menschen.

Ob – und wenn ja, wie – der Einsatz von Pferden in Brauchtumsveranstaltungen, insbesondere bei großen, traditionellen Karnevalsumzügen, tierschutzgerecht und sicher gestaltet werden kann, wird von Tierschützern, Ordnungsbehörden und Veranstaltern intensiv diskutiert.

Denn Brauchtumspflege darf natürlich nicht zu Lasten der Tiere gehen. Pferde, die bei Festumzügen im Karneval eingesetzt werden, sind einer Reihe von außergewöhnlichen Umweltreizen ausgesetzt, die bei dem “Fluchttier” Pferd zu einer tierschutz- und sicherheitsrelevanten körperlichen und psychischen Belastungsreaktion führen können. Dies gilt es bestmöglich zu vermeiden oder zu minimieren.

Das Ministerium für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hatte auf Landesebene eine Arbeitsgruppe aus Expertinnen und Experten eingerichtet und diese beauftragt, zeitgemäße tierschutz- und sicherheitsgerechte Standards für den Einsatz von Pferden bei Brauchtumsveranstaltungen zu erarbeiten.

Diese Standards sollen die Risiken für die eingesetzten Pferde minimieren, der Entstehung von Unfällen vorbeugen und als Handlungsempfehlung eine einheitliche Vorgehensweise in Nordrhein-Westfalen sicherstellen. Ein erster Leitlinienentwurf aus dem Jahr 2019 wurde im Karneval 2020 erprobt und zwischenzeitlich evaluiert.

Die im Folgenden aufgeführten Empfehlungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der Landesarbeitsgruppe und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aller Beteiligten mit den Leitlinien im Jahr 2020 angepasst wurden, werden nunmehr als Leitlinien für den Umgang mit Pferden beim Einsatz in Karnevalsumzügen veröffentlicht.

Grundsatz

§ 1 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) bestimmt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. In § 3 Nummer 6 TierSchG wird zudem das Verbot ergänzt, „ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind.“

Alle Veranstaltungen mit Tieren sind an diesen tierschutzrechtlichen Grundsätzen auszurichten. Dies schließt insbesondere einen tierschutzgerechten Umgang mit den Tieren sowie eine der Tierart und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessene Versorgung und verhaltensgerechte Unterbringung im Rahmen der Veranstaltung mit ein und gilt auch für den Einsatz von Pferden in Karnevalsumzügen.

1. Anforderungen an die Organisation von Karnevalsumzügen:

Bei Karnevalsumzügen, auf denen Pferde geritten oder Kutschen gefahren werden, hat der Veranstalter folgende organisatorische Maßnahmen zu berücksichtigen:

1.1
Es ist eine Streckenplanung
inkl. Verzeichnis von Abladeplätzen, Ausschleusungsmöglichkeiten, Versorgungsstellen, Zufahrtswegen sowie eine Beschreibung der Position eingesetzter Pferde im Gesamtzug zu erstellen.

Die Planung der Strecke für den Umzug muss so erfolgen, dass es Ausweichmöglichkeiten gibt, um Engpässe umgehen zu können. Falls möglich, sind Alternativrouten für gerittene Pferde und Gespanne zu planen, um die Bildung von Engstellen zu vermeiden.

An mehreren Abschnitten der Strecke muss die Möglichkeit bestehen, Tiere aus dem laufenden Zug zu entnehmen.

Die Zufahrtswege sind so zu konzipieren, dass auf allen Etappen eine tierärztliche Betreuung innerhalb von 10 Minuten erfolgen kann. Erforderlichenfalls ist zu diesem Zwecke ein Fahrzeug mit Sondernutzungsrechten zur Verfügung zu stellen.

Gerittene Pferde bzw. Gespanne sind idealerweise am Anfang oder am Ende des Zuges zu positionieren; eine Positionierung unmittelbar hinter bzw. vor einer Musikkapelle oder einer anderen lauten Geräuschquelle ist zu vermeiden.

Je Pferd hat mindestens eine Begleitperson zur Verfügung zu stehen. Darüber hinaus ist jedes Kutschgespann von mindestens vier Wagenbegleitern zusätzlich zu den Begleitpersonen für die in der Kutsche angeschirrten Pferde zu geleiten.

Die Pferde sind bis unmittelbar vor Beginn des Zuges mit Wasser und Raufutter zu versorgen. Die Versorgung der Pferde nach der Teilnahme am Zug hat schnellstmöglich, spätestens vor dem Verladen der Tiere zu erfolgen.

Die Gesamteinsatzzeit der Pferde im Zug darf acht Stunden nicht überschreiten. Spätestens vier Stunden nach Zugbeginn ist eine Pause einzulegen. Wenn die Möglichkeit einer mindestens halbstündigen Pause zur ungestörten Futter- und Wasseraufnahme für die teilnehmenden Pferde nicht ermöglicht werden kann, ist der Einsatz der Pferde zu diesem Zeitpunkt zu beenden. Die Pferde sind aus dem Zug zu nehmen.

Die Streckenplanung ist allen Beteiligten vorab zur Verfügung zu stellen.

1.2
Dem Veranstalter ist rechtzeitig vor dem geplanten Umzug eine Liste der einzusetzenden Pferde, der Reitenden, der Kutschfahrerinnen und -fahrer und der Begleitpersonen
nebst erforderlichen Daten zur Identifikation und Nachweisen der entsprechenden Qualifikationen zur Verfügung zu stellen.

1.3
Bei Teilnahme von Pferden sind vom Veranstalter des Karnevalsumzuges von den gewerblichen Reit-oder Fahrbetrieben die Vorlage der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 8 c TierSchG
sowie die Zulassung als gewerblicher Transportunternehmer nach der EU-Tierschutztransportverordnung (VO (EG) Nr. 1/2005) einschließlich vorhandener TÜV Unterlagen von Kutschen einzufordern.

1.4
Erforderlichenfalls sind tierseuchenrechtliche Vorgaben zu beachten. Pferdeführende Teilnehmer haben für die an der Veranstaltung teilnehmenden Pferde Equidenpässe mitzuführen und dem Veranstalter auf Nachfrage vorzulegen.

1.5
Alkohol-, Handy- und Rauchverbot
Der Konsum von Alkohol und anderen Drogen vor und während der Veranstaltung ist für alle mit den Pferden befassten Personen ausnahmslos untersagt. Ebenso sind das Rauchen sowie – mit Ausnahme von Notsituationen- die Handynutzung während des gesamten Einsatzes untersagt.

2. Anforderungen an die eingesetzten Pferde:

Grundsätzliche Voraussetzung für die Teilnahme ist eine individuelle Eignung des eingesetzten Pferdes. Bei Umzügen mit berittenen oder gefahrenen Pferden soll der Veranstalter eine tierärztliche Allgemeinuntersuchung der Pferde inklusive einer Kontrolle der mitgeführten Equidenpässe einem für Pferde fachkundigen Tierarzt in Auftrag geben. Dabei ist die physische (s. 2.1) und psychische Eignung (s. 2.2) des einzelnen Pferdes vor Beginn des Umzugs tierärztlich festzustellen. Nicht geeignete Pferde sind vom Veranstalter bereits vor Beginn des Umzugs auszuschließen.

2.1 Physische Eignung
Es dürfen ausschließlich gesunde Pferde eingesetzt werden, deren Ernährungs- und Pflege- sowie konditioneller Allgemeinzustand nach tierärztlicher Untersuchung eine Teilnahme am Umzug zulassen.

Sedierte Pferde sind durch den Veranstalter vom Umzug auszuschließen.

Aufgrund der besonderen Anforderungen an die Kondition und Konstitution der Pferde wird empfohlen, den Einsatz auf Tiere im Alter zwischen dem 6. bis 20. Lebensjahr zu begrenzen.

Der Einsatz von Dopingmitteln ist verboten. Die Einhaltung dieses Verbotes wird stichprobenartig kontrolliert.

2.2 Psychische Eignung
Die Pferde müssen nachweislich wiederholt und regelmäßig gezielt auf ihren Einsatz vorbereitet worden sein. Eine Nachweismöglichkeit der psychischen Eignung ist die „Gelassenheitsprüfung“ für Sport und Freizeitpferde (GHP) in berittener oder unberittener Form, ergänzt um spezielle brauchtums- und veranstaltungsspezifische Reize (Wurfgeschosse, Flatterbänder, Kapellen, etc.). Die Prüfung hat in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem geplanten Einsatz zu erfolgen und ist jährlich erneut zu absolvieren.

2.3 Gespannpferde
Gespannpferde sollten aneinander gewöhnt sein.

3. Ausstattung der eingesetzten Pferde

Das Satteln und die Zäumung dürfen erst nach dem Abladen der Pferde vom Transportmittel erfolgen.

Die Zäumung hat gemäß dem Sportregelwerk der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) zu erfolgen. Die Ausstattung der Pferde ist optimal an die Tiere anzupassen und muss sich in einem gepflegten und funktionsfähigen Zustand befinden.

Geschirre von Kutschpferden sollten technisch einwandfrei, korrekt angepasst und in gepflegtem Zustand sein.

Die Pferde sind bei Bedarf mit einem geeigneten Hufschutz auszustatten, der die Trittsicherheit der Tiere auch auf rutschigem Untergrund gewährleistet.

Blendschutz (Scheuklappen) sind nur an Pferden anzulegen, die an das Tragen des Blendschutzes gewohnt sind und vor der Kutsche angespannt sind. Das Anlegen eines Gehörschutzes (Ohrenstöpsel) ist verboten. Ohrschutz im Sinne eines Kopfschmuckes ist erlaubt.

Der Einsatz von „Paukenpferden“ sowie Pferden, die mit Musik oder vergleichbaren Geräuschquellen ausgestattet werden, ist verboten.

4. Anforderungen an Reitende:

Der reibungslose und für Mensch und Tier sichere Ablauf einer Brauchtumsveranstaltung mit gerittenen Pferden ist maßgeblich abhängig von der der Eignung der Reitenden. Neben einer soliden Grundausbildung im Umgang mit Pferden sind mehrjährige Reiterfahrung und Erfahrung im Umgang mit Pferden in besonderen Gefahrensituationen erforderlich.

Das Führen des Pferdeführerscheines „Reiten“ ist die Mindestvoraussetzung für Reitende bei allen Karnevalsumzügen, bei denen Pferde in der Öffentlichkeit geritten werden.

Neben den Grundkenntnissen im Umgang mit Pferden muss der Nachweis einer regelmäßigen Reitpraxis erbracht werden. In diesem Zusammenhang haben Reitende in einem Zeitrahmen von einem Jahr mindestens 30 praktische Reitstunden, davon mindestens 10 Reitstunden innerhalb von 4 Monaten vor der Veranstaltung unter der direkten Anleitung eines geeigneten Reitlehrers (mindestens FN-Trainer C) zu erbringen.

Ein geeignetes Verhältnis zwischen Körpergewicht des Reiters/ der Reiterin und Pferdegewicht ist zu berücksichtigen. Das maximal zulässige Reitergewicht umfasst dabei sowohl den Reiter als auch die Ausrüstung (Sattel, Packtaschen).

Um eine einfache Kontrollierbarkeit zu ermöglichen, kann das zulässige Reitergewicht je Pferd mit folgender Formel geschätzt werden:

Widerristhöhe des Pferdes (in cm) – 100 + 30

= max. Gewichtsbelastung in kg

(siehe auch Merkblatt „Reitergewicht“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, Stand: 01.09.2019). Diese Methode ist auch anwendbar, ohne dass das Gewicht des Pferdes bekannt ist. Reitende selbst können für sich pauschal zugrunde legen, dass sie nicht schwerer als 15 % des Pferdegewichtes sein sollten, d. h., im Regelfall sollte der Reiter eines 600 kg schweren Pferdes maximal 90 kg wiegen.

5. Anforderungen an Kutschenführende:

Der reibungslose und für Mensch und Tier sichere Ablauf einer Brauchtumsveranstaltung mit Pferdegespannen ist in großem Maße abhängig von der Eignung der Kutschenführenden. Als Nachweis der Befähigung wird die Vorlage des Kutschenführerscheins Klasse B (Gewerbe) der FN gefordert.

Erst nach vorherigem Bestehen des Kutschenführerscheins A (Privat) kann der Kutschenführerschein B (Gewerbe) abgelegt werden. Dieser vermittelt neben weiterführenden Kenntnissen in Theorie und Praxis darüber hinaus Kenntnisse insbesondere bezüglich Sicherheit und Tierschutz.

Die Besetzung einer Kutsche ist grundsätzlich nur mit der durch den TÜV vorgeschriebenen Personenanzahl zulässig.

Das zulässige Gesamtgewicht einer Kutsche (Fahrzeug und Zuladung/ Personen) sollte nach einer Faustformel nicht höher sein als das doppelte Körpergewicht der die Kutsche ziehenden Pferde. Hierzu stellt der Niedersächsische Kutschenerlass aus dem Jahr 2018 klar, dass das Zuggewicht und die Leistungsfähigkeit der Zugtiere in einer vernünftigen Relation zum zulässigen Gesamtgewicht des bespannten Fahrzeuges, der Bereifung, dem Untergrund und der voraussichtlich genutzten Wegstrecke stehen müssen.

6. Anforderungen an die Begleitpersonen:

Das Mindestalter der Begleitpersonen für die Pferde ist 16 Jahre.

Vorrausetzung für eine Teilnahme als Pferdebegleitung ist der Pferdeführerschein „Umgang“

Die Pferdebegleitung muss durch den regelmäßigen Umgang mit dem jeweiligen Pferd vertraut sein.

Die Pferdebegleitungen dürfen während der Teilnahme am Zug nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen stehen. Das Rauchen hat während des Zuges zu unterbleiben.

Beim Einsatz von Pferden Karnevalsumzügen ist die sorgfältige Vorabplanung der Veranstaltung inklusive entsprechend ausgebildeter Pferde, qualifizierter Reitender und Gespannführerinnen und -führer der Schlüssel für einen sicheren und tierschutzgerechten Verlauf.

Literatur:

Merkblatt Nr. 147 (Einsatz von Pferden bei Festumzügen) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. vom 15.11.2016 – www.tierschutz-tvt.de

Merkblatt Nr. 185 („Reitergewicht“: Beurteilung der Gewichtsbelastung von Pferden unter Tierschutzgesichtspunkten) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. vom 01.09.2019 – www.tierschutz-tvt.de

RdErl. D. ML v. 14.2.2018 – 204.1-42509-11(27) – Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren (Niedersächsischer Kutschenerlass)

Gewerblich fahren mit Pferden – der sichere Weg – Kutschenführerschein B – Gewerbe FN – Gewerblicher Gespannführerschein VFD e. V. und FN, 2019